 |
Empfehlungen
________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2021
I.
Bundesjagdgesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V.
spricht sich für eine Ergänzung der
Wildschadensregelung in § 32 BJagdG bei
Schwarzwild aus, die wie folgt lauten
könnte:
Abweichend von § 32 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes wird der von
Schwarzwild verursachte Wildschaden, der
auf einer zusammenhängenden Mais- oder
Rapsfläche von mehr als 3 ha Größe
entsteht, nicht ersetzt, wenn nicht der
Geschädigte nach Absprache mit dem
Ersatzpflichtigen auf mindestens 3 vom
Hundert der Flächen spätestens zwei
Wochen vor Entstehung des Schadens
Schneisen angelegt hat, die eine
wirksame Bejagung des Schwarzwildes
ermöglichen. Die oberste Jagdbehörde
wird ermächtigt durch Verordnung zu
bestimmen, welche Schneisen eine
wirksame Bejagung ermöglichen,
insbesondere die Anforderungen an
Anzahl, Länge, Breite und Ausrichtung zu
regeln. Im Übrigen bleibt § 254 BGB
unberührt.
II. Wolf
Bei der Umsetzung der Bestimmungen der
FFH-Richtlinie in Bezug auf den Wolf durch
jagdrechtliche Bestimmungen des Bundes oder
der Länder ist sicherzustellen, dass im
Jagdrecht abschließende Bestimmungen zum
Umgang mit dem Wolf aufgenommen werden, um
die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und
Naturschutzrecht nach § 37 Abs. 2 BNatSchG
aufrecht zu erhalten. Dabei sind die
Ausnahmegründe nach Art. 16 Abs. 1 der
FFH-Richtlinie eins zu eins umzusetzen.
III.
Waffenrecht
Bei der Sanktionierung von Verstößen
gegen das Verbot der Verwendung von
Bleischrot in Feuchtge-bieten -und künftig
ggf. auch von bleihaltiger Munition
insgesamt- nach der REACH-Verordnung der EU
ist den verfassungsrechtlichen Grundsätzen
der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit
Rech-nung zu tragen. Insbesondere muss für
den Betroffenen ohne weiteres erkennbar
sein, in welchen Gebietskulissen und auf
welchen Flächen konkret das Verbot der
Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten
sanktioniert wird.
Wernigerode, im November 2021
________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2018
I.
Waffenrecht
- Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen, dass entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind. Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der auf einem einmaligen Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.
- Der Deutsche Jagdrechtstag fordert den Bund auf, im Zuge der anstehenden Novelle des WaffG § 13 dahingehend zu ergänzen, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz langwaffentauglicher Schalldämpfer für alle Jäger besteht. Der Deutsche Jagdrechtstag hält dies zum Schutz der Gesundheit aller Jagdbeteiligten für geboten. Noch bestehende jagdrechtliche Verwendungsverbote in einzelnen Bundesländern sind zu streichen. Der Deutsche Jagdrechtstag teilt die Auffassung des Bundeskriminalamtes, dass eine restriktive Erteilungspraxis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht geboten ist.
II.
Wolf
Der Deutsche Jagdrechtstag unterstützt die Bundesratsinitiative der Länder Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen zur Wolfsproblematik (BR-Drs. 481/18 v. 12.10.2018). Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hinsichtlich zukünftiger Regelungen zu Monitoring und Management des Wolfes alle Betroffenen, also neben Nutztierhaltern und Grundeigentümern auch die Jagdausübungsberechtigten, wegen ihrer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition zu berücksichtigen. Dies kann durch eine Regelung entsprechend § 28a BJagdG oder indem der Wolf § 2 BJagdG i.V. mit einer Managementklausel entsprechend § 16 FFH-RHL
unterworfen wird, erfolgen.
III. Bundesjagdgesetz
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, wie im Koalitionsvertrag Anfang des Jahre 2018 vereinbart, in dieser Legislaturperiode bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitliche Anforderungen an die Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung sowie hinsichtlich eines Schießübungsnachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.
Berlin, im November 2018
_________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 201 7
I.
Eigenständigkeit der Rechtskreise
Das Jagdrecht als eigenständiger Rechtskreis beinhaltet
- Natur- und Artenschutz,
- Managementmaßnahmen zum Schutz sowohl von Wild als auch anderen wildlebenden
Tierarten
(zum Beispiel vor invasiven Arten),
- Tierschutzaspekte.
Die Gesetzgeber und Regierungen auf Bundes- und Landesebene sind aufgefordert,
diese Eigenständigkeit des Rechtskreises Jagd zu respektieren und zu stärken. Dies
gilt auch und insbesondere bei der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie in
der Bundeswildschutzverordnung.
II. Invasive Arten
Die Gesetzgeber von Bund und Ländern werden aufgefordert, die europarechtlich
gebotene Reduzierung invasiver Tierarten zu unterstützen und zu ermöglichen.
Der Deutsche Jagdrechtstag begrüßt, dass der Schutz vor invasiven Arten im Rahmen
der Jagdausübung einschließlich des Jagdschutzes als berechtigter Grund im
Sinne des § 23 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in den § 28 a BJagdG, §§ 40 a und 40 e
Bundesnaturschutzgesetz genannt worden ist. Richtig ist auch, dass die Hegepflicht
des § 1 Abs. 2 BJagdG auf invasive Arten für nicht anwendbar erklärt worden ist. Zur
Sicherung höherrangiger Allgemeingüter kann der Elterntierschutz aufgehoben werden
(zum Beispiel bei der Nutria aus Gründen des Deichschutzes).
III. Bundesjagdgesetz
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, zügig bundeseinheitliche Regelungen
hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger
Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitlichen Anforderungen
an die Jäger- und Falknerausbildung und –prüfung sowie eines Schießübungs - nachweises
für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.
Der Deutsche Jagdrechtstag fordert Bund und Länder auf, sowohl in den Verwaltungsvorschriften
zum Waffengesetz als auch im Erlasswege auf Landesebene klarzustellen,
dass alle Jäger zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihrer Hunde Schalldämpfer
nutzen dürfen..
Isny, im November 2017
_________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2016
Es
wurden keinerlei Empfehlungen ausgesprochen.
_________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2015
I. Novellierung des Bundesjagdgesetzes
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert,
Regelungen
- zur Verwendung bleireduzierter Munition
bei der Jagdausübung,
- zum Einsatz von Schalldämpfern,
- über einen Schießübungsnachweis und
- betreffend die Mindestanforderungen der
Jägerprüfung einschließlich der
Qualifikation zur Fangjagd
zu verabschieden, um einer weiteren
praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts
entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit
über die Länderkompetenzen in Fragen des
Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.
Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die
Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes
so zu regeln, dass sie einheitlich für das
gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem
keine zwingenden landesspezifischen Belange
entgegenstehen.
II. Europäische Regelungen zur Jagd
Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.
Warnemünde, im November 2015
________________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2014
I. Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Das System der berufsgenossenschaftlichen
Zwangsversicherung für die Risikogruppe
Jagdunternehmen ist überholt, ineffizient
und willkürlich. Der
Jagdausübungsberechtigte, der nicht Inhaber
eines jagd- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes ist, erfüllt unter keinem
rechtlichen Aspekt den Begriff des
„Unternehmers“. Die restriktive Auslegung in
der Rechtsprechung zu den tatsächlich
versicherten Personen und Vorgängen schließt
wesentliche Teile eines „Jagdunternehmens“
vom Versicherungsschutz aus. Die
Festsetzung der Beiträge führt in
Einzelfällen dazu, dass diese die Höhe der
Jagdpacht übersteigen. Die Leistungen der
Berufsgenossenschaft stellen keine
ausreichende Absicherung im Rentenfall dar.
Für die Jagdausübungs-berechtigten besteht
aufgrund anderweitiger Versicherungen keine
Notwendigkeit der Mitgliedschaft in der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Der DJRT empfiehlt dem Gesetzgeber, die Zwangsversicherung in der
Berufsgenossenschaft für die Jagd
abzuschaffen.
II. Wildkameras und Datenschutz
Wildkameras dienen der Jagdausübung,
insbesondere der Wildbewirtschaftung, der
Wildbestandserfassung, der
Wildschadensverhütung, wissenschaftlichen
Projekten und dem Artenschutz sowie der
Prävention im Seuchenschutz.
Die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sind auf den
Einsatz von Wildkameras nicht anwendbar. Die
jagdliche Verwendung von Wildkameras ist
nicht auf die Beschaffung von
personen-bezogenen Daten gerichtet.
Der DJRT stellt fest,
dass die jagdliche Nutzung von Wildkameras
datenschutzrechtlich zulässig ist.
III.
Waffenrecht / Zuverlässigkeit
Der Deutsche Jagdrechtstag beobachtet mit Sorge die derzeitige Entwicklung der Praxis der Behörden und Gerichte zur Frage der Unzuverlässigkeit. Zurzeit führen selbst geringste Verstöße zu gleichen Rechtsfolgen (Verlust der Waffenerlaubnis und des Jagdscheins für mehrere Jahre) wie bei gravierenden Straftaten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt. Der legale Waffenbesitz ist keine Gefahr für die innere Sicherheit.
Der DJRT wiederholt seine Empfehlung von 2013 und fordert ein Wertungsgefüge und eine Abstufung der Rechtsfolgen in § 5 WaffG. Nicht jede auch nur formale Verfehlung darf zum jahrelangen Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.
________________________________________________________________________
Empfehlungen des Deutschen
Jagdrechtstages 2013
I. Novellierung der Landesjagdgesetze
1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt
fest: Bei beabsichtigten Novellierungen der
Jagdgesetze ist zu beachten, dass das
Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht
(Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des
grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts
nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern,
Grundeigentümern und
Jagdausübungsberechtigten, steht ein
subjektives Abwehrrecht gegen staatliche
Eingriffe zu.
2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur
im Rahmen der von der Verfassung
vorgesehenen Schranken zulässig.
Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten,
die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus
überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig.
Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter
Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder
eine pauschale örtliche Beschränkung und
Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen
die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit
nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und
des Jagdausübungsrechts führen.
3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt
die strengen Voraussetzungen des
Tierschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze und übertrifft deren
Vorgaben. Ideologisch geprägte
Argumentationen und pauschale Verweise auf
naturschutz- oder tierschutzrechtliche
Argumente halten der verfassungsrechtlich
notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung
nicht stand.
4. Zusammenfassend stellt der Deutsche
Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die
Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre
Einschränkung.
II. Bleifreie Munition
1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine
bundeseinheitliche Regelung für die
Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede
Regelung ist primär an der
tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den
Sicherheitsbelangen und der
Lebensmittelsicherheit auszurichten.
2. Die Berufsgenossenschaft wird
aufgefordert, die
Unfallverhütungsvorschriften anhand der
neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren
Abprallverhalten von Büchsenmunition zu
überprüfen.
III. Waffenrecht
1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht
sich dafür aus, differenziert zu erfassen
und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die
mit Schusswaffen begangen werden, von
legalen Waffenbesitzern mit registrierten
Waffen oder von illegalen Besitzern begangen
werden.
2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:
a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit
in § 5 WaffG. zu konkretisieren, damit eine
Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung
ermöglicht wird.
b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen
des § 5 I Ziff. 2 WaffG. vorzusehen, um bei
formalen oder geringfügigen Verstößen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
|
 |